Voraussetzungen für Notwegerecht bei verbindungslosem Grundstück

BGB § 917 Abs. 1S. 1, § 1019

Ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann; in diesem Fall kann das Notwegerecht allenfalls befristet und längstens bis zur Herstellung der anderweitigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg zugesprochen werden.

BGH, Urt. v. 16.04.2021 – V ZR 85/20

(OLG Schleswig – 13 U 9/14; LG Kiel – 8 0 103/12)

MDR 2021 S. 1000

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