Kein unfaires Verhandeln durch Angebot eines Aufhebungsvertrages nur zur sofortigen Annahme

BGB § 123 Abs. 1, § 138, § 142 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 276, 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2

Der Arbeitgeber verhandelt nicht entgegen § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB deswegen unfair, weil er den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und der Arbeitnehmer diesen nur sofort annehmen kann (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB).                                                          (amtl.)

BAG Urt. v. 24.2.2022 – 6 AZR 333/21

(LAG Hamm/Westfalen – 18 Sa 1124/20; ArbG Paderborn – 2 Ca 1619/19)

MDR 2022 S. 1169

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