Kollision mit fliegendem Fasan keine höhere Gewalt

StVG §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1

  1. Kommt es während einer Motorradfahrt zu einer Kollision des Beifahrers mit einem fliegenden Fasan, ereignet sich der Unfall bei dem Betrieb dieses Kraftfahrzeuges.
  • Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht, weil ein solches Ereignis durchaus vorhersehbar ist und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung des Seitenstreifens usw.) auch hätte verhindert werden können.
  • Die Tatsache, dass der Beifahrer keine Schutzkleidung trug, begründet kein Mitverschulden. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Oldenburg, Urt. v. 24.9.2025 – 5 U 30/25 zfs 2026, Seite 135

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