- Die in einer Anlagenvorschrift für eine Parkanlage geregelte Pflicht, Hunde an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
- Haftungsrechtlich zurechenbare Folge der Verletzung der Anleinpflicht sind auch Schäden, die daraus entstehen, dass Personen vor auf sie zurennenden unangeleinten Hunden zurückweichen oder in einer Panikreaktion zu Boden sacken.
(alle amtl.)
OLG Nürnberg, Urt. v. 5.2.2026– 13 U 1961/24
(LG Ansbach – 2 O 161/23)
MDR 10/2026, Seite 644
