Haftung der Gemeinde für Sturz eines Fußgängers einen Sickerschacht

HaftPflG § 2, § 6; BGB § 254

Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftpflG unterliegenden Sickerschachtdeckels, wenn sich bei dessen Betreten ein Fußgänger verletzt.

                                                                                                        (amtl.)

Aus den Gründen):

… Ein Mitverschulden des Klägers gem. §§ 4 HaftpflG, 254 BGB ist nicht nachgewiesen. Das Betreten des Schachtdeckels als solches kann dem Kläger nicht als Mitverschulden angelastet werden. Ein Bürger darf grundsätzlich darauf vertrauen, in Gehwegen oder allgemein zugänglichen Grundflächen eingelassene Schachtdeckel gefahrlos betreten zu können (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.5.2021 – 4 U 21/20, BeckRS 2021, 13836).

OLG Celle, Urt. v. 11.6.2025 – 14 U 138/23

(LG Verden – 3 O 254/21)

MDR 19/2025, Seite 1265

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