Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn der Mieter von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Hotels der gehobenen Mittelklasse (Garni) sämtliche Zimmer des Hotels ohne Zustimmung des Vermieters einer Kommune auf der Grundlage eines Beherbergungsvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stellt.
(amtl.)
Aus den Gründen:
… der dauernde Aufenthalt von (ausschließlich) Flüchtlingen gibt der Nutzung auch deshalb ein anderes Gepräge, weil mit der dauerhaften Wohnnutzung durch die Flüchtlinge regelmäßig eine größere Inanspruchnahme der zur Nutzung überlassenen Gegenstände verbunden ist und damit auch die Gefahr von Beschädigungen – wie dem Senat aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten betreffend Flüchtlingsunterkünfte bekannt ist – erhöht ist. … die Beklagte lässt bei ihrer Argumentation zu Unrecht außer Acht, dass im Mietvertrag die Nutzung als Hotel der gehobenen Mittelklasse (garni) ausdrücklich mit dem Zusatz „zur ausschließlichen“ Nutzung versehen worden ist. Damit wird hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Hotelnutzung, nicht aber eine ähnliche Nutzung vom Mietvertrag umfasst ist.
OLG Celle, Urt. v. 17.4.2025 – 2 U 148/24
(LG Hannover – 17 O 54/24)
MDR 2025, Seite 1127
