BGB § 314, § 651a, § 651h
Ob der Reisende beim Tod eines nahen Angehörigen den Reisevertrag nach Antritt der Reise aus wichtigem Grund nach § 314 BGB kündigen kann, ist für den Vergütungsanspruch des Reiseveranstalters ohne Belang. Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die – wie der Tod eines nahen Angehörigen – nicht in die Sphäre des Reiseveranstalters, sondern in seine eigene Sphäre fallen, so behält der Reiseveranstalter in jedem Falle den Anspruch auf die volle Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
OLG Köln, Urt. v. 25.08.2021 – 16 U 169/20
(LG Aachen – 8 305/19)
MDR 2021 Seite 1453