Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war.
(amtl.)
OLG Frankfurt, Urt. v. 25.1.2024 – 26 U 11/23
(LG Gießen – 5 O 526/20)
Aus den Gründen:
Im Streitfall hat der Beklagte zu 1 gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er es unterließ zu bremsen, obwohl er durch die die Fahrbahn betretende Klägerin und deren Begleiter hierzu gehalten war. Der Verschuldensvorwurf liegt hier…nicht drin, dass der Unfall vermeidbar war. Vielmehr geht es aus dem Gutachten C… hervor, dass der Beklagte zu 1 vor der Kollision mit der Klägerin nicht gebremst hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1 im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er ganz erheblich alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration von 0,96 Promille) war.
MDR 2024, Seite 708