EStG §§ 8 I, II 1, 12 Nr. 1, 19 I 1 Nr. 1 u. S. 2, 37b II, IV, 38 III, 42d I Nr. 1; LStDV § 2 I 2
- Aufwendungen des Arbeitsgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitsnehmers in den Ruhestand führen bei dem Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitsgebers handelt (im Anschluss an Senat BFHE 201, 283 = BStBI. II 2003, 724 = NJW 2003, 1624; entgegen R 19.3 II Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien).
- Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitsnehmers entfallen.
BFH-Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24
NJW 2026, Seite 863
