Kollidiert ein Motorrad mit einem fliegenden Fasan und wird der Beifahrer dadurch verletzt, handelt es sich um einen Unfall „bei dem Betrieb“ des Motorrades. (amtl.)
OLG Oldenburg, Urt. v. 29.2025 – 5 U 30/25
(LG Osnabrück – 1 O 651/25)
Aus den Gründen:
… Der Kläger ist „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dies Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. … Erforderlich ist…, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
MDR 2026, Seite 102
