BGB § 858 Abs. 1, § 859 Abs. 1, 3
Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.
(amtl.)
BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25
(LG Dresden – 8 S 329/23; AG Dresden – 103 C 4256/22)
MDR 2026, Seite 306
