MDR0084185
BGB § 434, § 439, § 475
Hat ein Käufer Steine zur Pflasterung seiner Zufahrt auf dem Hof gekauft, müssen diese sich zur Befahrbarkeit mit einem Pkw eignen, andernfalls sind sie auch dann mangelhaft, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
In der Rechtsfolge hat der Käufer über den Anspruch auf Ersatzlieferung hinaus auch einen Vorschussanspruch auf die Kosten für die Entfernung der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Pflastersteine.
(alle nicht amtl.)
OLG Brandenburg, Urt. v. 26.5.2025 – 2 U 2/25
(LG Potsdam – 6 O 220/22)
MDR 21/2025, S. 1391
