Vorschrift zum Anleinen des Hundes als Schutzgesetz

BGB § 823 II

  1. Die in einer Anlagenvorschrift für eine Parkanlage geregelte Pflicht, Hunde an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB, da es sich dabei um ein Rücksichtnahmegebot für Besucher untereinander handelt, dass der sicheren Nutzung der Anlage durch die Allgemeinheit dient.
  2. Haftungsrechtlich zurechenbare Folge der Verletzung der Anleinpflicht sind auch Schäden, die daraus entstehen, dass Personen vor auf sie zurennenden unangeleinten Hunden zurückweichen oder in einer Panikreaktion zu Boden sacken.
  3. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei einem Flucht- oder Schutzverhalten vor einem auf ihn zurennenden Hund kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Verhalten um ein solches handelt, das schon von vorneherein erkennbar so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen Risiken außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund stehen.
  4. Von einem Geschädigten kann im Rahmen der Mitverschuldensprüfung nicht erwartet werden, dass er sich bei seinem Entschluss, vor einem auf ihn zurennenden und zurückweichen, ein Urteil darüber bildet, ob ihm dieser „freundlich“ oder „unfreundlich“ gesinnt ist.

OLG Nürnberg Urteil vom 13.2.2026 – 13 U 1961/24

NJW 13/2026, Seite 918

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