Ordnungswidrigkeitenrecht

Neues zum Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht.

  • Pflicht des Bodenlegers zur Prüfung des Bodenunterbaus bei nicht unterkellerten Räumen

    BGB § 633, § 634

    Vor Durchführung von Bodenverlegungsarbeiten in nicht unterkellerten Räumen ist der Bodenleger verpflichtet zu prüfen, wie der Fußbodenunterbau beschaffen ist, insbesondere, ob ein ausreichender Schutz gegen aufsteigende Feuchtigkeit besteht, die zu Mängeln am Fußbodenbelag führen kann.

    OLG Bamberg, Urt. v. 24.8.2023 – 12 U 58/22

    (LG Bayreuth – 31 O 173/21)                                                       (nicht amtl.) MDR 2024, Seite 161

  • Verabredung zur Verbrechensanstiftung bei noch unbestimmtem Täter

    StGB § 30 II Var. 3 Alt. 2

    1. Die Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 II Var. 3 Alt. 2 StGB) setzt eine vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, gemeinschaftlich einen Dritten zur Begehung eines bestimmten Verbrechens anzustiften.
    2. Der Verwirklichung steht nicht stets entgegen, dass im Zeitpunkt der Übereinkunft die Person des präsumtiven Täters noch nicht feststeht und unklar ist, ob überhaupt ein solcher gefunden und bestimmt werden kann.

    BGH Urteil vom 29.11.2023 – 6 StR 179/23

    NJW 2024, Seite 369

  • Testament: Anforderung an die Platzierung der Unterschrift

    BGB § 125, § 2247

    Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die Unterschrift die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird.

    (amtl.)

    OLG München, Beschl. v. 25.8.2023 – 33 Wx 119/23 e

    (AG Rosenheim – VI 1624/22)

    MDR 2024, Seite 115

  • Immobilienverkauf: Undichtes Terrassendach als SachmangelBGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a.F., § 444
    1. Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel.
    2. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.

    (alle amtl.)

    BGH, Urt. v. 27.10.2023 – V ZR 43/23

    (OLG Bremen – 4 U 30/22; LG Bremen – 6 O 761/19

    MDR 2024, Seite 100

  • „Standgebühren“ nach berechtigtem Abschleppen

    BGB §§ 295, 304, 670, 683, 812 ff., 823, 858 f., 861 f.

    1. Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.
    2. Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrungskosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.

    BGH Urteil vom 17.1.2023 – V ZR 192/22

    NJW 2024, Seite 279

Strafrecht

Neues zum Strafrecht folgt demnächst.